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Corona-Maßnahmen: Was gilt im Bergischen?

Was gilt wo? Hier findet ihr die Regeln für beide bergischen Kreise.

(Stand: 7. Dezember 2021)

Veröffentlicht: Dienstag, 25.05.2021 08:00

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Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW sieht für Ungeimpfte teils erhebliche Einschränkungen im öffentlichen Leben vor. Im Oberbergischen gelten wegen der dauerhaft über 350 liegenden 7-Tage-Inzidenz weitergehende Regeln.

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Generelle landesweite Regeln

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Für das Land NRW gilt:

  • Generelle Maskenpflicht in Innenräumen: Nicht nur im ÖPNV, im Einzelhandel und in Arztpraxen muss mindestens eine medizinische Maske getragen werden, sondern generell in Innenräumen, die Besucher*innen zugänglich sind. Auch im Freien gilt bei Veranstaltungen mit über 1.000 Zuschauer*innen Maskenpflicht, außer am festen Sitzplatz. Ausnahmen findet ihr hier unter §3.
  • 3G am Arbeitsplatz und im ÖPNV: mit Bus und Bahn fahren und die Arbeitsstelle betreten darf nur, wer nachweislich geimpft, genesen oder getestet ist. Ein kostenloser Bürgertest ist 24 Stunden gültig, ein kostenpflichtiger PCR-Test 48 Stunden.
  • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: wer weder geimpft noch genesen ist, darf sich nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen. Das gilt für Treffen im privaten und öffentlichen Raum.
  • Clubs und Discos sind wegen des hohen Infektionsrisikos geschlossen.
  • Großveranstaltungen werden eingeschränkt. Ab einer Kapazität von 1.000 Zuschauer*innen gilt: Es dürfen nur noch 50 bis 30 Prozent der Kapazität genutzt werden. Absolute Obergrenze sind 5.000 Zuschauer*innen in Innenräumen, 15.000 im Freien. Es gelten 2G und Maskenpflicht.
  • 2G im Einzelhandel: wie bereits bei freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen gilt auch im Einzelhandel: Eintritt nur für Geimpfte und Genesene. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs.
  • Weihnachtsmärkte: hier gelten neben 2G die AHA-Regeln. Die Kommunen können einzeln über eine Maskenpflicht entscheiden. Das ist in Köln z.B. der Fall.
  • für Hochschulen gilt: Sie können je nach Infektionslage den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel reduzieren. Freiversuche und die Möglichkeit, von Prüfungen zurückzutreten, werden wieder eingeführt. Für Präsenzveranstaltungen gilt die 3G-Regel.
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Im Oberbergischen gelten zusätzlich diese Regelungen

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Wegen der dauerhaft hohen Inzidenz im Oberbergischen gilt dort seit 6. Dezember per Allgemeinverfügung des Kreises:

  • 3G und Maskenpflicht für Versammlungen zur Religionsausübung: An Gottesdiensten u.ä, darf nur noch teilnehmen, wer nachweislich geimpft, genesen oder getestet ist. Außerdem gilt eine Maskenpflicht.

Weil die Inzidenz mehr als drei Tage am Stück über den Schwellenwert von 350 lag gilt außerdem:

  • für private Feiern und Zusammenkünfte gilt für Geimpfte und Genesene eine Teilnehmergrenze von 200 Personen im Außenbereich und 50 Personen im Innenbereich.


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Stand: 7. Dezember 2021.

Kurzfristige Änderungen sind bei einer steigenden oder sinkenden Inzidenz möglich.

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